Aufgaben des Bauherrn in der Phase der Abnahme des Gebäudes.

Eine rechtzeitige Qualitätskontrolle und Teilabnahmen durch die Bauleitung garantiert eine qualitatives Gebäude.

Die erste und wichtigste Amtshandlung des Bauherrn vor Baubeginn ist die Unterschrift unter dem Bauvertrag und seinen Anlagen, die faktisch und juristisch die Grundlage für eine vernünftige Vereinbarung mit der ausführenden Baufirma und einer erfolgreichen Baudurchführung ist. Die Vertragsunterlagen sollten einerseits für beide Teile und ihre Vertreter eine solide Arbeitsgrundlage ergeben und andererseits alle Eventualitäten einbeziehen, um notfalls eine pragmatische Lösung und eine Klärung des Problems zur Hand zu haben.

Ein auf Mallorca arbeitender Rechtsanwalt erarbeitet den Bauvertrag nach vorheriger Absprache mit den Architekten für den Bauherrn. Die Verhandlung des Bauvertrages sollte stets die erste Priorität des Bauherrn sein, um somit alle Verbindungen unter den Beteiligten zu verstehen und beeinflussen zu können. Hierzu ist die rechtzeitige Übersetzung des Bauvertrages und der Leistungsverzeichnisse in seine Landessprache vor Vertragsabschluss dringend zu empfehlen. Die Übersetzungskosten sind in der Regel ein Minimum derer Kosten, die durch Missverständnisse und Fehler später entstehen können.

Als Bestandteil des Bauvertrages zählen neben dem letzten Angebot und den kompletten Ausschreib-ungsunterlagen, die allgemein technischen Baubestimmungen, ein Terminplan mit verbindlichen Fertigstellungsterminen und eine Schnittstellendefinition zu anderen ausführenden Firmen. Getreu dem Motto: Je genauer die Unterlagen, desto weniger Raum besteht für Missverständnisse oder eine einseitige Fehlinterpretation der Aufgaben und Rechte beider Vertragspartnern. Die Genauigkeit der Unterlagen werden allerdings nicht über Masse an Papier definiert, sondern über eine rechtzeitige Prüfung der Unterlagen und einem pragmatischen Sinn für das Machbare und das Akzeptierbare unter den spanischen Baufirmen.

Die Baufirma übergibt normalerweise zum Baubeginn einen Zahlungsplan, in dem monatlich die geschätzten Baukosten dem Bauherrn aufgeführt werden. Dieser Plan sollte regelmässig aktualisiert werden und dient dem Auftraggeber, die notwendigen Geldbeträge für die Bezahlung der Abschlags-rechnungen bereit zu stellen. Die Unterschrift des Bauherrn unter die monatlichen und geprüften Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers geben sein Einverständnis zur erfolgten Leistung und zur Zahlung dieser.

Die Vergütung aller weiteren Dienstleister wie Bauleiter und Architekten sollten ebenso nach Baufortschritt erfolgen. Eine Definition der Aufgaben der Bauleitung hat, unabhängig der offiziellen Honorardefinition aus den 60ziger Jahren, vor Baubeginn gemeinsam zu erfolgen und sollte sich dem Aufwand und dem Gebäudetyp in den Honoraren anpassen.

Jede Änderung der Planung in Qualitäten und Quantitäten hat der Bauherr vor Baudurchführung schriftlich freizugeben und im Vorfeld rechtzeitig mit dem Architekten zu besprechen. Dies garantiert ihm ein Kontrolle und ein Übersicht der Baudurchführung. Zum Ende der Baumassnahme ergibt sich so eine Detaillplanung, die vom planenden Architekt erarbeitet wird. Alle sonstige Vereinbarungen werden in Bauprotokollen erfasst und werden automatisch Bestandteil des Vertrages.

Der Bauherr muss vor Baubeginn den Verantwortlichen für die Sicherheits- und Hygienekontrolle seiner Baustelle beauftragen und desweiteren dem Arbeitsministerium den Baubeginn anzeigen.

Eine Bauwesenversicherung gemäss des LOE 38/1999 ist von allen Bauherren abzuschliessen, die diese Baumassnahme gewerblich betreiben. Die Eigenheimbauherrn benötigen diese nicht, allerdings müssen sie diese nachträglich für die verbleibende Zeit von 10 Jahren erbringen, falls sie ihr Traumhaus verkaufen wollen.

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